Steuerfreie Erstausbildung?

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass Kosten für eine Erstausbildung bzw. ein Erststudium grundsätzlich als Werbungskosten anerkannt werden können. 

 

Bisher konnten Kosten für eine Erstausbildung bzw. ein Erststudium lediglich als Sonderausgaben (4.000 Euro pro Jahr) geltend gemacht werden - als Werbungskosten nur dann, wenn der Steuerpflichtige zuvor einen Beruf erlernt hatte und das Studium darauf aufbaute.

 

Die Geltendmachung als Sonderausgaben brachte den meisten Studenten jedoch so gut wie gar nichts. Denn sie haben im betroffenen Steuerjahr in der Regel kein steuerpflichtiges Einkommen erzielt, so dass sich die Sonderausgaben nicht auswirken können. 

 

Mit der Entscheidung des BFH können nunmehr Abiturienten die Kosten für ihr Studium später im Beruf steuerlich geltend machen bzw. verrechnen. 

 

 


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